Hotel
 
   
 
 
 
Stand 01.05.2003
   
1. Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag zwischen dem Leistungsnehmer (Gast/Besteller/Veranstalter) und dem Hotel Haus Stiller Frieden (nachfolgend Hotel) ist rechtsgültig vereinbart, sobald das Zimmer oder der Funktionsraum vom Hotel schriftlich zugesagt ist, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, vom Hotel bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Hotelaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages.
   
2. Die Hotelübernachtungspreise und sonstige Leistungspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste bzw. nach individuellen schriftlichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich in Euro und einschließlich Mehrwertsteuer. Änderungen der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmers. Sofern der Aufenthalt des Gastes kurtaxenpflichtig ist, ist die Abgabe entsprechend der kommunalen Vorschriften vor Ort vom Gast separat zu entrichten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbereitstellung vier Monate, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
   
3. a) Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das Hotel 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Leistungsnehmer einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.
b) Reservierungen - auch solche zu Gunsten eines Leistungsnehmers, der Reiseveranstalter ist-, die zunächst nur das Hotel binden (Optionen), wandeln sich in feste Buchungen um, wenn der Leistungsnehmer nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Frist den Rücktritt von Reservierungen erklärt. Ist keine Frist vereinbart worden, kann der Rücktritt spätestens einen Monat vor Beginn der Leistungserbringung erklärt werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Posteingang im Hotel.
c) Sind keine anderen Vereinbarungen bezüglich der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden, ist bei Gruppenreisen (ab 15 Personen) eine Anzahlung (Deposit) i.H.v. 100 % der zu erwartenden Rechnungssumme zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens zehn Tage vor Anreise auf dem in der Reservierungsbestätigung angegebenen Konto eingegangen sein. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist das Hotel zur Erfüllung nicht mehr verpflichtet; es behält jedoch seinen Erfüllungsanspruch gegen den Besteller / Veranstalter gemäß Ziffer 5 der Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Mietbeginn innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldung ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Andere Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel gültig.
   
4. Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast am Anreisetag ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur Verfügung. Sofern nicht eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Reservierte Funktionsräume im Hotel stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Hotel. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer oder Funktionsräume. Sollten bestellte Räume, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz auch außerhalb des Hauses,. soweit dies zumutbar ist, Sorge zu tragen.
   
5. Der Leistungsnehmer kann Um- bzw. Abbestellungen (Storno) von reservierten Zimmern oder Funktionsräumen sowie Arrangements nur schriftlich vornehmen. Das Hotel kann, sofern keine anderslautenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, seinen Erfüllungsanspruch sowohl in konkreter Höhe als auch die nachstehend unter Anrechnung ersparte Aufwendungen pauschaliert geltend machen:
  - bei Storno bis zum 60. Tag vor vereinbartem Anreisetag kostenlos
- bei Storno bis zum 30. Tag vor vereinbartem Anreisetag à 30 % des
  Leistungspreises (Logis und Arrangement)
- bei Storno bis zum 20. Tag vor vereinbartem Anreisetag à 50 % des
  Leistungspreises (Logis und Arrangement)
- bei Storno ab dem 10. Tag vor vereinbartem Anreisetag bis einen Tag vor
  vereinbartem Anreisetag à 80 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
- bei Storno am Anreisetag - 100 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
  Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Posteingang im Hotel. Das Hotel bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer, Funktionsräume und Arrangements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Dem Leistungsnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Ausfalls unbenommen.
   
6. Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner. Weist der Besteller seine Vertretungsmacht nicht ordnungsgemäß nach und verweigert der Veranstalter seine Genehmigung, haftet der Besteller gemäß gesetzlicher Vorschriften auf Erfüllung oder Schadensersatz.
   
7. a) Wenn der Veranstalter eine politische Partei oder Vereinigung ist oder wenn ein Veranstalter durch Zeitungsanzeigen zu Veranstaltungen mit dem Namen des Hotels wirbt bzw. einlädt, kommt ein wirksamer Vertrag nur zustande, sofern hierfür eine vorherige schriftliche Zustimmung der Hoteldirektion vorliegt. Stellt sich heraus, dass die mit dem Besteller / Veranstalter abgeschlossene oder von ihm beworbene Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, den Ruf oder wesentliche Interessen des Hotels zu gefährden droht, so kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Besteller / Veranstalter nicht hinreichend informiert worden ist. In diesen Fällen behält das Hotel den Erfüllungsanspruch nach Ziffer 5.
   
b) Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder sonstiger vom Hotel nicht zu vertretender Hinderungsgründe; insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre des Hotels, behält sich das Hotel das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Leistungsnehmer ein Anspruch, z.B. auf Schadensersatz, zusteht.
   
8. Bei Seminaren, Tagungen, Kongressen, Banketts, Bällen, Ausstellungen, Vorträgen muss eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist die zuvor vereinbarte Teilnehmerzahl für die Abrechnung verbindlich. Mehrteilnehmer werden nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet. Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum oder über 23.00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für das Personal, berechnen.
   
9. Der Veranstalter/Besteller haftet dem Hotel für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen, Getränke und sonstiger Leistungen. Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Leistungsnehmer rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die unmittelbare Zahlung von Abgaben, Vergnügungssteuer, GEMA-Gebühren usw. an den jeweiligen Gläubiger.
   
10. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist oder Zustimmung des Hotels nicht gestattet. Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars des Hotels, die bei Auf- und Abbau oder während der Veranstaltung verursacht werden, haftet der Veranstalter/Besteller ohne Verschuldensnachweis. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
   
11. Soweit das Hotel für den Leistungsnehmer technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Veranstalters / Bestellers; der Leistungsnehmer haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
   
12. Störungen an den zur Verfügung gestellten hoteleigenen technischen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine diesbezügliche Zurückhaltung oder Minimierung von Zahlungen ist unzulässig.
   
13. Das Mitbringen von Speisen und Getränke sowie Tieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hotels.
   
14. Für zurückgelassene Sachen übernimmt das Hotel keine Haftung. Zurückgebliebene Sachen des Leistungsnehmers werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Leistungsnehmers nachgesandt. Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten durch Dritte wird keine Haftung übernommen. Das Hotel haftet für Schäden an eingebrachten Gegenständen oder Exponaten nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Hotels oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist -abgesehen von § 701 ff. BGB - betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises bzw. auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge beschränkt. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Leistungsnehmers / Geschädigten beträgt sechs Monate ab Beendigung des Vertrages. Soweit dem Gast ein KFZ-Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels; eine Haftung entfällt.
   
15. a) Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; danach tritt unmittelbar Verzug ein. Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 5 % -Punkten bei privaten und bei gewerblichen Leistungsnehmern mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
   
b) Aufrechnungs-, Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte sind für den Leistungsnehmer nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
   
16. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Bielefeld.
   
17. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Hotelaufnahmevertrages oder in dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die ihr möglichst nahe kommende gesetzliche Regelung.