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Stand 01.05.2003 |
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| 1. |
Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag zwischen
dem Leistungsnehmer (Gast/Besteller/Veranstalter)
und dem Hotel Haus Stiller Frieden (nachfolgend
Hotel) ist rechtsgültig vereinbart, sobald
das Zimmer oder der Funktionsraum vom Hotel schriftlich
zugesagt ist, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war, vom Hotel bereitgestellt
worden ist. Der Abschluss des Hotelaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung
des Vertrages. |
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| 2. |
Die Hotelübernachtungspreise und sonstige
Leistungspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt
der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste
bzw. nach individuellen schriftlichen Vereinbarungen.
Alle Preise verstehen sich in Euro und einschließlich
Mehrwertsteuer. Änderungen der Mehrwertsteuer
gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses
zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmers.
Sofern der Aufenthalt des Gastes kurtaxenpflichtig
ist, ist die Abgabe entsprechend der kommunalen
Vorschriften vor Ort vom Gast separat zu entrichten.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss
und Leistungsbereitstellung vier Monate, so behält
sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen
ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. |
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| 3. a) |
Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist
und dieser nicht erreicht wird, kann das Hotel 60
% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen,
sofern nicht der Leistungsnehmer einen niedrigeren
oder das Hotel einen höheren entgangenen Gewinn
nachweist. |
| b) |
Reservierungen - auch solche zu Gunsten eines
Leistungsnehmers, der Reiseveranstalter ist-, die
zunächst nur das Hotel binden (Optionen), wandeln
sich in feste Buchungen um, wenn der Leistungsnehmer
nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung
vorgesehenen Frist den Rücktritt von Reservierungen
erklärt. Ist keine Frist vereinbart worden,
kann der Rücktritt spätestens einen Monat
vor Beginn der Leistungserbringung erklärt
werden. Maßgeblich für die Fristberechnung
ist der Posteingang im Hotel. |
| c) |
Sind keine anderen Vereinbarungen bezüglich
der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden,
ist bei Gruppenreisen (ab 15 Personen) eine Anzahlung
(Deposit) i.H.v. 100 % der zu erwartenden Rechnungssumme
zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens zehn
Tage vor Anreise auf dem in der Reservierungsbestätigung
angegebenen Konto eingegangen sein. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung ist das Hotel zur Erfüllung nicht
mehr verpflichtet; es behält jedoch seinen
Erfüllungsanspruch gegen den Besteller / Veranstalter
gemäß Ziffer 5 der Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bei Mietbeginn innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldung
ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Andere
Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher
Bestätigung durch das Hotel gültig. |
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| 4. |
Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast am Anreisetag
ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur
Verfügung. Sofern nicht eine Ankunftszeit vereinbart
wurde, behält sich das Hotel das Recht vor,
bestellte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig
zu vergeben. Reservierte Funktionsräume im
Hotel stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich
vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme
über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf
der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das
Hotel. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch
auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer oder Funktionsräume.
Sollten bestellte Räume, aus welchen Gründen
auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das
Hotel verpflichtet, für einen gleichwertigen
Ersatz auch außerhalb des Hauses,. soweit
dies zumutbar ist, Sorge zu tragen. |
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| 5. |
Der Leistungsnehmer kann Um- bzw. Abbestellungen
(Storno) von reservierten Zimmern oder Funktionsräumen
sowie Arrangements nur schriftlich vornehmen. Das
Hotel kann, sofern keine anderslautenden Individualvereinbarungen
getroffen wurden, seinen Erfüllungsanspruch
sowohl in konkreter Höhe als auch die nachstehend
unter Anrechnung ersparte Aufwendungen pauschaliert
geltend machen: |
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- bei Storno bis zum 60. Tag vor vereinbartem
Anreisetag kostenlos
- bei Storno bis zum 30. Tag vor vereinbartem Anreisetag
à 30 % des Leistungspreises
(Logis und Arrangement)
- bei Storno bis zum 20. Tag vor vereinbartem Anreisetag
à 50 % des Leistungspreises
(Logis und Arrangement)
- bei Storno ab dem 10. Tag vor vereinbartem Anreisetag
bis einen Tag vor vereinbartem Anreisetag
à 80 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
- bei Storno am Anreisetag - 100 % des Leistungspreises
(Logis und Arrangement) |
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Maßgeblich für die Fristberechnung
ist der Posteingang im Hotel. Das Hotel bemüht
sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer, Funktionsräume
und Arrangements nach Möglichkeit anderweitig
zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Dem
Leistungsnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren
Ausfalls unbenommen. |
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| 6. |
Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter,
so haften beide als Gesamtschuldner. Weist der Besteller
seine Vertretungsmacht nicht ordnungsgemäß
nach und verweigert der Veranstalter seine Genehmigung,
haftet der Besteller gemäß gesetzlicher
Vorschriften auf Erfüllung oder Schadensersatz. |
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| 7. a) |
Wenn der Veranstalter eine politische Partei oder
Vereinigung ist oder wenn ein Veranstalter durch
Zeitungsanzeigen zu Veranstaltungen mit dem Namen
des Hotels wirbt bzw. einlädt, kommt ein wirksamer
Vertrag nur zustande, sofern hierfür eine vorherige
schriftliche Zustimmung der Hoteldirektion vorliegt.
Stellt sich heraus, dass die mit dem Besteller /
Veranstalter abgeschlossene oder von ihm beworbene
Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit, den Ruf oder wesentliche Interessen
des Hotels zu gefährden droht, so kann das
Hotel vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck
der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den
Besteller / Veranstalter nicht hinreichend informiert
worden ist. In diesen Fällen behält das
Hotel den Erfüllungsanspruch nach Ziffer 5. |
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| b) |
Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik o.ä.)
oder sonstiger vom Hotel nicht zu vertretender Hinderungsgründe;
insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre
des Hotels, behält sich das Hotel das Recht
vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass
dem Leistungsnehmer ein Anspruch, z.B. auf Schadensersatz,
zusteht. |
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| 8. |
Bei Seminaren, Tagungen, Kongressen, Banketts,
Bällen, Ausstellungen, Vorträgen muss
eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens
fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich
mitgeteilt werden, ansonsten ist die zuvor vereinbarte
Teilnehmerzahl für die Abrechnung verbindlich.
Mehrteilnehmer werden nach der tatsächlichen
Teilnehmerzahl abgerechnet. Bei Veranstaltungen,
die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum
oder über 23.00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel
zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für
das Personal, berechnen. |
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| 9. |
Der Veranstalter/Besteller haftet dem Hotel für
die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern
zusätzlich bestellter Speisen, Getränke
und sonstiger Leistungen. Für eine Veranstaltung
notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich
der Leistungsnehmer rechtzeitig auf eigene Kosten
zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere
die unmittelbare Zahlung von Abgaben, Vergnügungssteuer,
GEMA-Gebühren usw. an den jeweiligen Gläubiger. |
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| 10. |
Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen
Gegenständen ist oder Zustimmung des Hotels
nicht gestattet. Für Beschädigungen der
Einrichtungen oder des Inventars des Hotels, die
bei Auf- und Abbau oder während der Veranstaltung
verursacht werden, haftet der Veranstalter/Besteller
ohne Verschuldensnachweis. Sämtliches Dekorationsmaterial
muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. |
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| 11. |
Soweit das Hotel für den Leistungsnehmer
technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten
beschafft, handelt das Hotel im Namen und für
Rechnung des Veranstalters / Bestellers; der Leistungsnehmer
haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße
Rückgabe der Einrichtungen und stellt das Hotel
von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
frei. |
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| 12. |
Störungen an den zur Verfügung gestellten
hoteleigenen technischen Einrichtungen werden, soweit
möglich, sofort beseitigt. Eine diesbezügliche
Zurückhaltung oder Minimierung von Zahlungen
ist unzulässig. |
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| 13. |
Das Mitbringen von Speisen und Getränke sowie
Tieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Hotels. |
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| 14. |
Für zurückgelassene Sachen übernimmt
das Hotel keine Haftung. Zurückgebliebene Sachen
des Leistungsnehmers werden nur auf Anfrage, Risiko
und Kosten des Leistungsnehmers nachgesandt. Für
Verlust oder Beschädigung von eingebrachten
Gegenständen oder Exponaten durch Dritte wird
keine Haftung übernommen. Das Hotel haftet
für Schäden an eingebrachten Gegenständen
oder Exponaten nur bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verschulden des Hotels oder seiner
Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist -abgesehen
von § 701 ff. BGB - betragsmäßig
auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises bzw.
auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge
beschränkt. Die Verjährungsfrist für
alle Ansprüche des Leistungsnehmers / Geschädigten
beträgt sechs Monate ab Beendigung des Vertrages.
Soweit dem Gast ein KFZ-Stellplatz, auch gegen Entgelt,
zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch
kein Verwahrungsvertrag zu Stande. Es besteht keine
Überwachungspflicht des Hotels; eine Haftung
entfällt. |
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| 15. a) |
Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen
sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar; danach tritt unmittelbar Verzug ein. Ab
Verzugseintritt ist die Rechnung mit 5 % -Punkten
bei privaten und bei gewerblichen Leistungsnehmern
mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB
gemäß § 288 BGB zu verzinsen. |
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| b) |
Aufrechnungs-, Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte
sind für den Leistungsnehmer nur bei unstreitigen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. |
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| 16. |
Erfüllungsort ist für beide Seiten der
Sitz des Hotels. Gerichtsstand im kaufmännischen
Verkehr ist Bielefeld. |
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| 17. |
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Hotelaufnahmevertrages
oder in dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen
tritt die ihr möglichst nahe kommende gesetzliche
Regelung. |